Endlich geschafft, die Einkäufe liegen sicher im Wagen. Jetzt schnell nach Hause, damit die Tiefkühlpizza nicht antaut. Also starten, anfahren – schon knirscht es, Blech knautscht Blech. Gerade an den Wochenenden passiert auf den Parkplätzen von Deutschlands Einkaufscentern tausendfach diese Situation.
Sofort entbrennt unter den Beteiligten heftiger Streit um die Schuld: "Sie haben ausgeparkt, ich war auf der Fahrbahn!" – "Aber Sie kamen von links und waren zu schnell!" – "War ich nicht, das beweisen Sie mal!"
Die betroffenen Haftpflichtversicherungen der beiden Kontrahenten regulieren den Fall meist pragmatisch 50 zu 50. Die Schuld wird also geteilt, was für beide Parteien den Verlust ihres Rabatts bedeutet!
Nachteil dieser Lösung:
Oft fühlt sich eine Partei davon benachteiligt, zieht vor Gericht. Und dort gibt es meist eine Überraschung. Denn auch Gerichte erkennen bei Parkplatzunfällen in den seltensten Fällen auf alleinige Schuld, nehmen die Verteilung eventuell nur etwas anders vor. Denn in jedem Fall gilt auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz; Paragraf eins der Straßenverkehrsordnung (StVO). Gleich, ob ein Schild – "Hier gilt die StVO" – darauf hinweist oder nicht. Ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksicht Paragraf 1 der StVO lautet: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird."
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